Prüferin Paula Panitz prüft den Jahresabschluss 2024 der Josef Lichtenfeld GmbH, Lüdenscheid.
Das Unternehmen ist bestandsgefährdet. Paulas Prüfungsschwerpunkt ist die Beurteilung der Angemessenheit der Unternehmensfortführung. Das prüft sie nach IDW PS 270 n.F. (10.21).
Paula weiß, was sie tut. Sie erhält von der Geschäftsführung eine detaillierte Analyse zur Einschätzung der Unternehmensfortführung (IDW PS 270 n.F. (10.21), Tz. 5 u. Tz. A8). Der Prognosehorizont reicht bis zu einem Jahr ab dem Datum des Bestätigungsvermerkes (IDW PS 270 n.F. (10.21), Tz. A11). Paula erlangt hinreichende Sicherheit.
Paulas Prüfung ergibt: Die Unternehmensfortführung ist zwar unsicher, aber angemessen.
Also erteilt Paula einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk mit Hinweis auf die Bestandsgefährdung.
Paulas Prüfung war im März 2025. Die Feststellung ist geplant für Juni 2025.
Währenddessen verschlechtert sich die Unternehmenslage dramatisch, unvorhersehbar. Das Unternehmen muss Insolvenz anmelden. Noch vor Feststellung wird die Geschäftstätigkeit eingestellt.
Die Einstellung der Geschäftstätigkeit ist unstrittig eine wertbegründende Tatsache. Paulas Prüfung der Unternehmensfortführung war ordnungsmäßig.
Von der Einstellung erfährt Paula am Telefon. Was muss sie tun? Muss sie überhaupt etwas tun?
Ja!
Nach IDW ist bei Going Concern Stichtagsgrundsatz aufgehoben (IDW PS 270 n.F. (10.21), Tz. 7).
Das heißt: Das IDW macht aus dem Stichtagsgrundsatz eine Schönwettertheorie, die ausgerechnet dann nicht gilt, wenn es um alles geht. Aus dem HGB ableitbar ist das nicht: Das HGB stellt beide Grundsätze gleichberechtigt nebeneinander. Das ist die theoretische Schwachstelle des IDW PS 270 n.F. (10.21).
Jedenfalls ist wertbegründende Tatsache hier die Einstellung der Geschäftstätigkeit im neuen Jahr.
Und der geprüfte Abschluss war bei Einstellung der Geschäftstätigkeit noch nicht festgestellt:
Dann wird nach IDW PS 270 n.F. (10.21) der Abschluss rückwirkend falsch:
- Erst mit der Feststellung wird der Jahresabschluss verbindlich.
- Bis zur Feststellung ist der Jahresabschluss nur Entwurf. Er existiert bis zur Feststellung rechtlich nicht. Die Pflicht zur Aufstellung eines ordnungsmäßigen Abschlusses gilt fort.
Daran ändert auch Paulas Prüfung nichts:
Zwar hat Paula ihre Prüfung schon beendet. Nach dem Datum des Bestätigungsvermerkes muss sie keine weiteren Prüfungshandlungen durchführen (ISA (DE) 560, Tz. 14).
Doch hat Paula von der Einstellung der Geschäftstätigkeit telefonisch erfahren.
Jetzt muss Paula die Geschäftsführung auffordern, den Abschluss zu ändern: Aufstellung zu Zerschlagungswerten (ISA (DE) 560, Tz. 14).
Hier gilt: Paula muss in jedem Fall nochmal ran. Zwei Möglichkeiten:
- Das Unternehmen ändert den Abschluss von Fortführungswerten auf Zerschlagungswerten und den Lagebericht
Dann folgt für Paula eine Nachtragsprüfung gegen Vorkasse (§ 316 Abs. 3 Satz 1 HGB). - Das Unternehmen ändert Abschluss und Lagebericht nicht
Dann muss Paula ihren Bestätigungsvermerk widerrufen (IDW PS 400 n.F. (10.21), Tz. 92; ISA (DE) 560, Tz. D.A14.1).
Deshalb: Bei bestandsgefährdeten Unternehmen nach der Prüfung zeitnah feststellen!
Literatur
PR1MUS, Prognosezeiträume in Abschluss und Lagebericht (IDW PS 270 n.F. (10.21), DRS 20), Q1-25.