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Fachnachrichten plus

NEWSLETTER MÄRZ 2025

THEMEN

 
1. Am Automarkt erkennt man die Wirtschaftskrise
2. Going Concern: Einstellung der Geschäftstätigkeit zwischen Prüfung und Feststellung (Praxisfall)
3. Ade, CSRD!
4. Bestätigungsvermerk aus dem Jahre 1986
5. Herausgeber
1.

Am Automarkt erkennt man die Wirtschaftskrise

 

Aktuell prüft ein Kollege ein Autohaus eines deutschen Premiumherstellers.

Dazu muss man wissen:

Die Autos auf des Händlers Hof gehören nicht mehr dem Hersteller, sondern schon dem Händler. Also ist Prüfungsschwerpunkt die Bewertung der Vorräte und dort die verlustfreie Bewertung. Dazu vergleicht der Prüfer die Anschaffungskosten mit dem voraussichtlichen Verkaufspreis abzüglich Erlösschmälerungen nebst weiterer bis zum Verkauf anfallender Kosten.

Standzeiten sind gleich dreifach schlecht:

Es sinkt der voraussichtliche Verkaufspreis, je länger das Auto steht. Der Hersteller erwartet Verkäufe. Jedes Auto bindet Kapital.

Was ergibt die verlustfreie Bewertung?

Der Blick auf das Preisschild hilft:

Der Autohändler bietet Neuwagen der gehobenen Mittelklasse einer Baureihe – Verbrenner, keine Kilometer, ohne Zulassung – schon von sich aus mit 20 % Rabatt an. Tatsächliche Verkäufe zeigen einen weiteren Rabatt bis zu 5 % – macht zusammen 25 % Rabatt auf Neuwagen.

Gebrauchtwagen (8 – 11 Monate alt, vormals Dienstwagen, ca. 15.000 Kilometer) werden mit bis zu 35 % Rabatt angeboten. Tatsächliche Verkäufe zeigen wieder einen weiteren Rabatt bis zu 5 % – macht zusammen 40 % Rabatt auf einen neuwertigen Gebrauchtwagen.

Die Preise fallen und vielleicht auch die Nase manches Verkäufers („Das ist nicht Ihre Preisklasse.“) Wenn es nur nicht so bitter für uns alle wäre …

Also jetzt noch schnell ein Auto kaufen?

Nicht unbedingt. Bestimmt haben wir weiter fallende Preise. Wir sind in einer Krise – seit letzter Woche mehr denn je – und in der Krise hält man sein Geld zusammen.

Eine Herkulesaufgabe erwartet die neue Bundesregierung.

   
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2.

Going Concern: Einstellung der Geschäftstätigkeit zwischen Prüfung und Feststellung (Praxisfall)

 

Prüferin Paula Panitz prüft den Jahresabschluss 2024 der Josef Lichtenfeld GmbH, Lüdenscheid.

Das Unternehmen ist bestandsgefährdet. Paulas Prüfungsschwerpunkt ist die Beurteilung der Angemessenheit der Unternehmensfortführung. Das prüft sie nach IDW PS 270 n.F. (10.21).

Paula weiß, was sie tut. Sie erhält von der Geschäftsführung eine detaillierte Analyse zur Einschätzung der Unternehmensfortführung (IDW PS 270 n.F. (10.21), Tz. 5 u. Tz. A8). Der Prognosehorizont reicht bis zu einem Jahr ab dem Datum des Bestätigungsvermerkes (IDW PS 270 n.F. (10.21), Tz. A11). Paula erlangt hinreichende Sicherheit.

Paulas Prüfung ergibt: Die Unternehmensfortführung ist zwar unsicher, aber angemessen.

Also erteilt Paula einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk mit Hinweis auf die Bestandsgefährdung.

Paulas Prüfung war im März 2025. Die Feststellung ist geplant für Juni 2025.

Währenddessen verschlechtert sich die Unternehmenslage dramatisch, unvorhersehbar. Das Unternehmen muss Insolvenz anmelden. Noch vor Feststellung wird die Geschäftstätigkeit eingestellt.

Die Einstellung der Geschäftstätigkeit ist unstrittig eine wertbegründende Tatsache. Paulas Prüfung der Unternehmensfortführung war ordnungsmäßig.

Von der Einstellung erfährt Paula am Telefon. Was muss sie tun? Muss sie überhaupt etwas tun?

Ja!

Nach IDW ist bei Going Concern Stichtagsgrundsatz aufgehoben (IDW PS 270 n.F. (10.21), Tz. 7).

Das heißt: Das IDW macht aus dem Stichtagsgrundsatz eine Schönwettertheorie, die ausgerechnet dann nicht gilt, wenn es um alles geht. Aus dem HGB ableitbar ist das nicht: Das HGB stellt beide Grundsätze gleichberechtigt nebeneinander. Das ist die theoretische Schwachstelle des IDW PS 270 n.F. (10.21).

Jedenfalls ist wertbegründende Tatsache hier die Einstellung der Geschäftstätigkeit im neuen Jahr.

Und der geprüfte Abschluss war bei Einstellung der Geschäftstätigkeit noch nicht festgestellt:

Dann wird nach IDW PS 270 n.F. (10.21) der Abschluss rückwirkend falsch:

  • Erst mit der Feststellung wird der Jahresabschluss verbindlich.
  • Bis zur Feststellung ist der Jahresabschluss nur Entwurf. Er existiert bis zur Feststellung rechtlich nicht. Die Pflicht zur Aufstellung eines ordnungsmäßigen Abschlusses gilt fort.

Daran ändert auch Paulas Prüfung nichts:

Zwar hat Paula ihre Prüfung schon beendet. Nach dem Datum des Bestätigungsvermerkes muss sie keine weiteren Prüfungshandlungen durchführen (ISA (DE) 560, Tz. 14).

Doch hat Paula von der Einstellung der Geschäftstätigkeit telefonisch erfahren.

Jetzt muss Paula die Geschäftsführung auffordern, den Abschluss zu ändern: Aufstellung zu Zerschlagungswerten (ISA (DE) 560, Tz. 14).

Hier gilt: Paula muss in jedem Fall nochmal ran. Zwei Möglichkeiten:

  • Das Unternehmen ändert den Abschluss von Fortführungswerten auf Zerschlagungswerten und den Lagebericht
    Dann folgt für Paula eine Nachtragsprüfung gegen Vorkasse (§ 316 Abs. 3 Satz 1 HGB).
  • Das Unternehmen ändert Abschluss und Lagebericht nicht
    Dann muss Paula ihren Bestätigungsvermerk widerrufen (IDW PS 400 n.F. (10.21), Tz. 92; ISA (DE) 560, Tz. D.A14.1).

Deshalb: Bei bestandsgefährdeten Unternehmen nach der Prüfung zeitnah feststellen!

Literatur
PR1MUS, Prognosezeiträume in Abschluss und Lagebericht (IDW PS 270 n.F. (10.21), DRS 20), Q1-25.

   
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3.

Ade, CSRD!

 

Nach Konstituierung der neuen EU-Kommission nimmt die CSRD-Abwicklung Fahrt auf.

Rund 80 % weniger Unternehmen sollen den Nachhaltigkeitsbericht aufstellen müssen. Europas Wirtschaft soll wieder wettbewerbsfähig werden.

Das bedeutet eine teilweise Abkehr vom Green Deal.

Hierzu gab es von Rot-Grün schon im November 2024 eine Eingabe an die EU-Kommission (vgl. PR1MUS Newsletter, Januar 2024), die nun aufgegriffen wurde.

Die EU-Kommission veröffentlichte zwei Vorschläge zur Änderung von CSRD und CSDDD (Omnibus-Paket) (COM(2025)80 u. COM(2025)81).

Mittelstand – was ändert sich?

  • Anhebung der Schwellenwerte
    GmbH und haftungsbeschränkte GmbH & Co. KG müssen einen Nachhaltigkeitsbericht nur aufstellen, wenn sie den Rechtsfolgen einer großen Gesellschaft unterliegen und im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Beschäftigte haben. Die genannten Schwellen gelten ebenso auf Konzernebene. An den beiden weiteren Schwellen (1. Umsatzerlöse: Mio. EUR 50, 2. Bilanzsumme: Mio. EUR 25) ändert sich nichts.

  • Verschiebung um zwei Jahre
    Wer trotz erhöhten Schwellenwertes auf 1.000 Beschäftigte zum Nachhaltigkeitsbericht verpflichtet ist, muss diesen erstmals für am oder nach dem 1.1.2027 beginnende Geschäftsjahre aufstellen. Das bedeutet eine Verschiebung um zwei Jahre.

  • Verzicht auf zusätzliche sektorspezifische ESRS

  • Weniger Angaben nach EU-Tax-VO
    Wer trotz erhöhten Schwellenwertes von 1.000 Beschäftigten zum Nachhaltigkeitsbericht verpflichtet ist, kann beim Bericht nach der EU Tax-VO die Angaben zu taxonomiekonformen Betriebsausgaben weglassen, wenn Unternehmen oder Konzern Umsatzerlöse von nicht mehr als Mio. EUR 450 haben.

  • Prüfung nur mit begrenzter Sicherheit
    Es bleibt dauerhaft bei der Prüfung mit begrenzter Sicherheit. Es gibt keine spätere Hochstufung auf hinreichende Sicherheit. Dazu bekommt die EU-Kommission unbefristet Zeit zur Annahme eines Prüfungsstandards. Bis dahin wird die EU-Kommission nur Leitlinien herausgeben.

  • Keine Änderungen beim Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts
    Die EU-Mitgliedstaaten dürfen weiterhin, Prüfungsdienstleister zulassen.

Wie geht es weiter?

Die Vorschläge der EU-Kommission werden in den 27 EU-Mitgliedstaaten und dem EU-Parlament beraten. Änderungen sind möglich.

Schon stellt Professor Patrick Velte in der IDW-freundlichen FAZ die Sinnhaftigkeit der Reformen in Frage (Velte, Bürokratieabbau um jeden Preis?, FAZ, 3.3.2025).

Velte ist nicht nur Professor der Universität Lüneburg, sondern sitzt ganz nebenbei auch im HFA des IDW. Man kennt sich, man zieht an einem Strang. Denn weniger berichtspflichtige Unternehmen heißen weniger prüfungspflichtige Unternehmen.

Liebes IDW, Dir sei versichert: Der Zug ist abgefahren – und diesmal ohne Dich.

Europa hat gerade ganz andere Probleme.

 

Was tun?

Abwarten.

Die neuen EU-Richtlinien werden vielleicht im Sommer 2025 verabschiedet sein. Dann muss die geänderte CSRD in deutsches Recht transformiert werden. Das könnte im Herbst 2025 geschehen.

 

Literatur

  • Börsen-Zeitung, Brüssel will Regeln umkrempeln, 27.2.2025.

  • Handelsblatt, Europas Abkehr vom Green Deal, 27.2.2025.

  • IDW, Erste Analyse des Omnibus-Pakets der EU-Kommission zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung, F&A, 27.2.2025.

  • Velte, Bürokratieabbau um jeden Preis?, in: FAZ, 3.3.2025.

   
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4.

Bestätigungsvermerk aus dem Jahre 1986

 

IDW-Bestätigungsvermerke haben inzwischen eine Halbwertszeit von einem halben Jahr. Jährlich gibt es einen neuen Bestätigungsvermerk. Nach CSRD-Umsetzung dieses Jahr auch wieder.

Besser wird es nicht.

Den vierseitigen Bestätigungsvermerk gibt es seit dem Jahr 2018. Davor gab es viele Jahre lang den einseitigen Bestätigungsvermerk.

Dass es auch kürzer geht, zeigt folgender Bestätigungsvermerk, den ein Kollege im Jahre 1986 erteilt hatte.

Darin heißt es zunächst:

„Wir erstatten diesen Bericht (…) und erteilen zu dem beigefügten Jahresabschluss(…) folgenden Bestätigungsvermerk.“

Dann der eigentliche Vermerk:

Die Buchführung, der Jahresabschluss und der Lagebericht entsprechen nach unserer pflichtmäßigen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften.“

Macht zusammen zwei Sätze. Damit war alles gesagt, woll?

Darum frei nach Goethe: Die Zeit vergeht, die Welt sich dreht, doch Nostalgie bleibt, wo man steht.

 

Literatur

  • Schüttler, IDW-Bestätigungsvermerk im ständigen Wandel, in: wp.net (Hrsg.), wp.weekly, 31.1.2025.

  • PR1MUS, Schon wieder neu: Bestätigungsvermerk 2024 (IDW PS 400 n.F. (10.21)), Q1-25.

 

Wir sehen uns – PR1MUS voraus ®

   
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5.

Herausgeber

 

WP StB Mark Schüttler – Memeler Weg 44 – 58511 Lüdenscheid

info@primus-seminare.de

 
   
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