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Fachnachrichten plus

NEWSLETTER FEBRUAR 2025

THEMEN

 
1. Wahlzeit – mein Kreuz, meine Macht
2. WPO-Reform: Verschärfung der Qualitätskontrolle?
3. Nachhaltigkeit: Fällt die CSRD?
4. Immer wieder kniffelig – Prognosezeitraum bei Going Concern (Praxisfall)
5. Seminar Q1-25
6. Herausgeber
1.

Wahlzeit – mein Kreuz, meine Macht

 

Bald ist Bundestagswahl – wie ich mich freue, meine Kreuzchen zu machen, damit wir es wieder schaffen. So tief im Dreck steckt die Karre, dass nur noch ein Kanzler aus Südwestfalen hier helfen kann. Meine Meinung.

Rückenwind aus Bayern: Selbst der Markus Söder pilgerte im Januar 2025 zu Friedrich Merz nach Brilon im Hochsauerland zum Weißwurstfrühstück in der Schützenhalle. Und bekam sechs Dicke Sauerländer geschenkt. Nie zuvor war Söder im Hochsauerland. Bestimmt kommt er gern wieder. Selbst CSU-Übervater Franz-Josef Strauß war schon dort in der Schützenhalle auf Wahlkampftour, damals im Februar 1983.

Ein anderer Kandidat wirbt auf Plakaten schlicht mit dem Wort: „Zuversicht“. Naja. Weniger Worte, weniger Fettnäpfchen.

Und dann gibt es noch den Kanzler. Der sagte vor rund einem Jahr:

Wegen der hohen Investitionen in den Klimaschutz wird Deutschland für einige Zeit Wachstumsraten erzielen können, wie zuletzt in den 1950er- und 1960er-Jahren geschehen“ (FAZ, 3.2.2025).

Aber Herr Scholz, die Transformation von klimaschädlicher zu klimafreundlicher Produktion ist doch kein Wachstum. Eine Technik ersetzt die andere. Das Produktionspotential bleibt gleich. Haben Sie verstanden, woll?

Noch nie hat ein SPD-Kanzler seine Amtszeit regulär beendet: weder Brandt noch Schmidt noch Schröder noch Scholz. Wie kommt das eigentlich?

Wachstum, davon träumt Deutschland jetzt seit sechs Jahren.

Jeden Monat gehen in Deutschland 10.000 Arbeitsplätze verloren -- dramatisch für unser Land.

Wir brauchen keine Wanderprediger, die moralisierend durchs Land laufen, für die es nur noch ums Demokratieretten geht, die es drunter gar nicht mehr machen, während andere Leute ihren Arbeitsplatz verlieren – und wir unsere Mandate.

Wir brauchen Fachverstand in der Politik!

Noch drei Wochen, dann ist Wahl. Deutschland hat Interessen.

 

Literatur

  • FAZ, Das Schreckgespenst Deindustrialisierung, 1.2.2025.
  • FAZ, Fast drei Millionen Arbeitslose, 1.2.2025.
  • Julia Klöckner (CDU), Rede zur Regierungserklärung zum Jahreswirtschaftsbericht 2025, 210. Sitzung des Deutschen Bundestages, 30.1.2025.
   
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2.

WPO-Reform: Verschärfung der Qualitätskontrolle?

 

Im Januar 2025 verabschiedete die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer.

Das Gesetz wird nicht mehr verabschiedet werden, denn es gilt die Diskontinuität:

Mit Ablauf einer Legislaturperiode verfallen alle unerledigten Gesetzesvorhaben, müssen also erneut ins parlamentarische Verfahren eingebracht werden. Das gilt übrigens auch für den CSRD-Gesetzentwurf.

Der neue Bundestag soll seine Arbeit frei beginnen können.

Gleichwohl könnte die nächste Bundesregierung einen ähnlichen Gesetzentwurf verabschieden.

Der Entwurf plant u.a. die Verschärfung der Qualitätskontrolle.

Impuls sind Erfahrungen der Kommission für Qualitätskontrolle, sagt der Gesetzentwurf. Das lässt Schlechtes erahnen.

Die Qualitätskontrolle ist eine Systemprüfung:

Ziel ist die Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems.

Der Gesetzentwurf plant:

  • Die Anordnung einer Qualitätskontrolle bleibt unverändert wirksam für längstens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Löschung der Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister.
  • Die Anordnung kann durchgesetzt werden, sobald der Prüfer erneut als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister eingetragen ist.

Dazu ein Beispiel:

Ein Prüfer verzichtet wegen anstehender Qualitätskontrolle auf seine Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister.

Die Prüfungsmandate verflüchtigen sich.

Dann findet die Qualitätskontrolle (vorerst) nicht statt. Aber die Anordnung bleibt wirksam.

Fünf Jahre später beantragt der Prüfer erneut die Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer. Er hat ein neues Prüfungsmandat.

Die Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer erfolgt.

Jetzt könnte nach dem Gesetzentwurf die fünf Jahre alte Anordnung der Qualitätskontrolle durchgesetzt werden.

Gegenstand dieser Qualitätskontrolle wären früheren, vor bis zu elf Jahren (11 Jahre = 5 Jahre Frist + 6 Jahre Turnus der Qualitätskontrolle) durchgeführten Prüfungen (fortlaufende Qualitätskontrolle)!

Die geplante Vorschrift verfehlt vollends ihren Zweck.

Zweck der Vorschrift ist, die Umgehung der Qualitätskontrolle zu verhindern.

Doch wird hier nichts umgangen.

Sondern der Prüfer hat sein Prüfungsgeschäft aufgegeben und fünf Jahre später aus neuem Entschluss heraus wieder aufgenommen.

Es wird nichts fortgeführt, für das die Qualitätskontrolle nachzuholen wäre.

So droht die weitere Verdrängung mittelständischer WP-Praxen.

Und genau das scheint mir hier gewollt zu sein!

Übrigens fordert das IDW in seiner Stellungnahme zum Gesetzesvorhaben abermals, Nachhaltigkeit zum zwingenden Bestandteil im WP-Examen zu machen.

Will das IDW etwa den Berufsnachwuchs im WP-Mittelstand austrocknen?

Wer als WP-Mittelständler kaum Nachhaltigkeitsberichte prüft, kann seinem Berufsnachwuchs keine achtmonatige praktische Tätigkeit als Zulassungsvoraussetzung zum WP-Examen anbieten.

Ergebnis wäre: Der Berufsnachwuchs finge nur noch bei großen Prüfungsgesellschaften an.

 

Literatur

  • Deutscher Bundesrat, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer, BT-Drs 7/25, 3.1.2025.
  • IDW, Referentenentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der WPO, Schreiben ans Bundeswirtschaftsministerium, 30.10.2024.
   
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3.

Nachhaltigkeit: Fällt die CSRD?

 

Die CSRD ist noch immer nicht umgesetzt, inzwischen wackelt sie mehr denn je:

Im Dezember 2024 machten vier Bundesminister der rot-grünen Minderheitsregierung eine Eingabe an die neue EU-Kommission (PR1MUS-Newsletter Januar 2025).

Die CSRD soll angepasst werden. Die Minister wollen insb. zweierlei:

  • Verschiebung des Nachhaltigkeitsberichtes um zwei Jahre
  • Anhebung der Größenschwellen auf Mio EUR 450 Umsatzerlöse (bislang: Mio. EUR 50) und 1.000 Mitarbeiter (bislang: 250).

Schon im Sommer 2024 hatte die CDU/CSU-Bundestagsfraktion mit Blick auf die neue EU-Kommission 2024 – 2029 die Ampel aufgefordert, die CSRD-Umsetzung zu stoppen:

Vorpreschen aus purer Lust an der Bürokratie wäre unverantwortlich.

Ich wage die kühne These:

Fallen wird die CSRD nicht.

Doch mit Anpassung der Größenschwellen auf Mio. EUR 450 Umsatzerlöse und 1.000 Mitarbeitern wird sie soweit entschärft, dass die allermeisten mittelständischen Unternehmen und Prüfer vom Nachhaltigkeitsbericht befreit werden.

 

Literatur

  • Table.Briefings, Berichtspflichten: Wie Deutschland die CSRD abschwächen will, 17.12.2024.
  • CDU/CSU, Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der CSR-Richtlinie stoppen, Pressemitteilung, 27.8.2024.
   
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4.

Immer wieder kniffelig – Prognosezeitraum bei Going Concern (Praxisfall)

 

Folgender Fall:

Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023.

Aufstellung und Prüfung erfolgen erst Anfang 2025.

Die Gesellschaft hat im Jahr 2023 einen deutlichen Jahresfehlbetrag erlitten. Grund ist ein massiver Rückgang der Umsatzerlöse.

Die Gesellschaft plant für das Jahr 2024 erneut einen deutlichen Jahresfehlbetrag mit weiterem Rückgang der Umsatzerlöse und für das Jahr 2025 einen geringen Jahresüberschuss mit wieder steigenden Umsatzerlösen.

Trotz Verlusten liegt die Eigenkapitalquote stets über 40 %. Die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft ist auch in den Jahren 2024 und 2025 stets gewährleistet.

Frage: Welcher Prognosezeitraum gilt für Going-Concern im Abschluss?

 

Unverbindlicher Lösungsvorschlag:

Wenden wir IDW PS 270 n.F. (10.21) auf den Fall an.

Das Unternehmen ist zwar entwicklungsbeeinträchtigt, dafür sprechen der deutliche Rückgang der Umsatzerlöse und der deutliche Jahresfehlbetrag in zwei Jahren in Folge.

Das Unternehmen ist aber nicht bestandsgefährdet. Es gibt keine Insolvenzantragspflicht, weder wegen Zahlungsunfähigkeit noch wegen Überschuldung.

Die sog. „Sonnenschein-Kriterien“ sind nicht erfüllt. Also muss das Unternehmen eine detaillierte Analyse zur Einschätzung der Unternehmensfortführung abgeben.

Für welchen Zeitraum? Reicht die vorgelegte Planung für die Jahre 2024 und 2025?

Das kommt drauf an.

Für die Going-Concern-Einschätzung gilt grundsätzlich ein Mindestzeitraum von 12 Monaten ab dem Stichtag 31.12.2023.

Zwar gibt es Krisenanzeichen (1. Umsatzerlöse, 2. Jahresfehlbeträge), aber das Unternehmen ist nicht bestandsgefährdet. Insoweit genügt der Mindestzeitraum (IDW PS 270 n.F. (10.21), Tz. A13).

Allerdings liegt krisenbedingt eine bedeutsame Verzögerung der Aufstellung des Abschlusses vor. Sogar die Offenlegungsfrist ist schon abgelaufen. Dann kann der Prüfer die Ausdehnung des Prognosezeitraumes z.B. auf zwölf Monate ab dem Datum des Bestätigungsvermerkes verlangen, z.B. auf Februar 2026 (IDW PS 270 n.F. (10.21), Tz. 39). Dann wäre die Planung des Unternehmens um zwei Monate zu verlängern.

Frei nach Friedrich von Schiller: Drum prüfe, wer Prognosen stellt, ob nicht das Schicksal anders fällt.

Prognosezeiträume in Abschluss und Lagebericht: Thema bei PR1MUS in Q1-2025.

   
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5.

Seminar Q1-25

 

Das erste Quartal 2025 steht vor der Tür.

Hier gibt es die Tagesordnung.

Themen sind insb.

  • dem neuen Bestätigungsvermerk 2024
  • der Abschlussunterzeichnung bzw. Vollständigkeitserklärung nach § 245 HGB-E bzw. ISA (DE) 580 und
  • Prognosezeiträumen in Abschluss und Lagebericht (IDW PS 270 n.F. (10.21), DRS 20)

 

Wir sehen uns – PR1MUS voraus ®

   
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6.

Herausgeber

 

WP StB Mark Schüttler – Memeler Weg 44 – 58511 Lüdenscheid

info@primus-seminare.de

 
   
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