Im Januar 2025 verabschiedete die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer.
Das Gesetz wird nicht mehr verabschiedet werden, denn es gilt die Diskontinuität:
Mit Ablauf einer Legislaturperiode verfallen alle unerledigten Gesetzesvorhaben, müssen also erneut ins parlamentarische Verfahren eingebracht werden. Das gilt übrigens auch für den CSRD-Gesetzentwurf.
Der neue Bundestag soll seine Arbeit frei beginnen können.
Gleichwohl könnte die nächste Bundesregierung einen ähnlichen Gesetzentwurf verabschieden.
Der Entwurf plant u.a. die Verschärfung der Qualitätskontrolle.
Impuls sind Erfahrungen der Kommission für Qualitätskontrolle, sagt der Gesetzentwurf. Das lässt Schlechtes erahnen.
Die Qualitätskontrolle ist eine Systemprüfung:
Ziel ist die Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems.
Der Gesetzentwurf plant:
- Die Anordnung einer Qualitätskontrolle bleibt unverändert wirksam für längstens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Löschung der Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister.
- Die Anordnung kann durchgesetzt werden, sobald der Prüfer erneut als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister eingetragen ist.
Dazu ein Beispiel:
Ein Prüfer verzichtet wegen anstehender Qualitätskontrolle auf seine Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister.
Die Prüfungsmandate verflüchtigen sich.
Dann findet die Qualitätskontrolle (vorerst) nicht statt. Aber die Anordnung bleibt wirksam.
Fünf Jahre später beantragt der Prüfer erneut die Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer. Er hat ein neues Prüfungsmandat.
Die Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer erfolgt.
Jetzt könnte nach dem Gesetzentwurf die fünf Jahre alte Anordnung der Qualitätskontrolle durchgesetzt werden.
Gegenstand dieser Qualitätskontrolle wären früheren, vor bis zu elf Jahren (11 Jahre = 5 Jahre Frist + 6 Jahre Turnus der Qualitätskontrolle) durchgeführten Prüfungen (fortlaufende Qualitätskontrolle)!
Die geplante Vorschrift verfehlt vollends ihren Zweck.
Zweck der Vorschrift ist, die Umgehung der Qualitätskontrolle zu verhindern.
Doch wird hier nichts umgangen.
Sondern der Prüfer hat sein Prüfungsgeschäft aufgegeben und fünf Jahre später aus neuem Entschluss heraus wieder aufgenommen.
Es wird nichts fortgeführt, für das die Qualitätskontrolle nachzuholen wäre.
So droht die weitere Verdrängung mittelständischer WP-Praxen.
Und genau das scheint mir hier gewollt zu sein!
Übrigens fordert das IDW in seiner Stellungnahme zum Gesetzesvorhaben abermals, Nachhaltigkeit zum zwingenden Bestandteil im WP-Examen zu machen.
Will das IDW etwa den Berufsnachwuchs im WP-Mittelstand austrocknen?
Wer als WP-Mittelständler kaum Nachhaltigkeitsberichte prüft, kann seinem Berufsnachwuchs keine achtmonatige praktische Tätigkeit als Zulassungsvoraussetzung zum WP-Examen anbieten.
Ergebnis wäre: Der Berufsnachwuchs finge nur noch bei großen Prüfungsgesellschaften an.
Literatur
- Deutscher Bundesrat, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer, BT-Drs 7/25, 3.1.2025.
- IDW, Referentenentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der WPO, Schreiben ans Bundeswirtschaftsministerium, 30.10.2024.