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FACHNACHRICHTEN PLUS - APRIL 2019THEMEN |
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Die WPK lädt (alljährlich) nach Berlin |
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Wie funktioniert die Modularisierung des WP-Examens? |
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Die Abschaffung der "Öffnungsklausel" im BSV |
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"Muster-Lageberichte" |
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Neue Arbeitshilfen bei PR1MUS-Wissen |
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ACHTUNG: Terminverschiebung APW II/2019 Oldenburg und Hannover |
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Die WPK lädt (alljährlich) nach Berlin
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Es gab einmal eine Zeit, als deutschlandweit pro Jahr mehrere Kammerversammlungen der WPK stattfanden und Vorstand sowie Landeskammerpräsidenten/innen anreisten, um die Vielzahl erschienener Kollegen/innen zu begrüßen und über Neuerungen im Berufsstand zu informieren.
In den letzten Jahren realisierte die WPK offensichtlich, dass sich zu Zeiten des APAK-Skandals und Einführung des (teilweise gesetzwidrigen und überflüssigen) Kontrollwahnsinns außer den abkommandierten Claqueuren nur noch wenige Kollegen/innen für einen Gedankenaustausch mit der WPK interessierten.
Jetzt sind wir gar an dem Punkt angekommen, wo die Kammer uns "deutschlandweit jährlich nur noch zu einer einzigen Kammerversammlung einlädt: Für 2019 am 10. Mai 2019 in Berlin (09:00 bis 16:00 Uhr).
Schaut man sich den aufwendig gedruckten und versandten 8-seitigen Flyer genauer an, so erwartet man uns bereits am Vorabend (09.05.2019) zum "Get-together Blau-Gelb" im Reichstagsgebäude ("Vorglühen").
Am nächsten Tag wird dann durchgestartet: Begrüßung, zwei Key-Speaker und vier Workshops.
EU-Kommissar Günther Oettinger spricht (hoffentlich nicht in Englisch) 30 Minuten zum Thema: Europa - quo vadis?
Anschließend übernimmt für 30 Minuten Prof. Renn das Mikro zum Thema: Quo vadis IT?
Die Auswertung der vier nachmittäglichen Workshops erfolgt durch unseren Kammerpräsidenten in kurzen 20 Minuten, bevor wir "ins Wochenende" verabschiedet werden.
Mit diesen Vorträgen und diesem Programm wird man wohl kaum engagierte Freiberufler für eineinhalb Tage nach Berlin locken können.
Wann fängt der Berufsstand endlich einmal an, über seine Probleme zu diskutieren?
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Wie funktioniert die Modularisierung des WP-Examens?
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Bereits seit Jahren wird darüber diskutiert, wie man unseren Beruf für qualifizierte Betriebswirte und Juristen attraktiver machen kann. Den Schlüssel der Weisen glaubt man jetzt darin gefunden zu haben, indem man das schwierige Examen "modularisiert".
Ein rund dreiminütiger animierter Film der WPK erklärt nun auf kurze und prägnante Art und Weise die Vorteile der neuen Prüfungsform des WP-Examens. Abrufbar ist dieser Film auch auf dem YouTube-Kanal der WPK:
„Es ist ein zentrales Anliegen der WPK, durch attraktive Rahmenbedingungen mehr Nachwuchs für den Wirtschaftsprüferberuf zu gewinnen“, so Dr. Reiner Veidt, Geschäftsführer der WPK. Ein wichtiger Aspekt sei dabei die Modularisierung des Wirtschaftsprüfungsexamens.
„Mit der von der WPK angestoßenen Modularisierung ist eine deutlich individuellere persönliche Examensplanung möglich. Die angehenden Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer haben dadurch die Möglichkeit, die umfangreichen Prüfungen in den vier Fachgebieten Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht, Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsrecht sowie Steuerrecht einzeln innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren abzulegen statt alle vier Fachgebiete auf einmal zu nur einem festgesetzten Termin zu absolvieren“, so Veidt.
Das modularisierte Wirtschaftsprüfungsexamen wird erstmals im Prüfungstermin II/2019 angeboten. Die bisherige Blockprüfung, das Ablegen aller Prüfungsgebiete in einem Prüfungstermin, ist aber auch weiterhin möglich.
Fragen zum Erklärfilm beantwortet gern das Referat Öffentlichkeitsarbeit der WPK unter: +49 30 726161-231 oder per E-Mail: jens.baron(at)wpk.de.
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Die Abschaffung der "Öffnungsklausel" im BSV
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vBP/WP teilen sich auf zwei unterschiedlichen Kommunikationsebenen den jeweiligen Adressaten mit.
Der Bestätigungsvermerk (BSV) ist via eBanz an die "interessierte Öffentlichkeit" gerichtet.
Der Prüfungsbericht (PB) ist demgegenüber an einen "elitären Kreis von Empfängern" gerichtet, über den grundsätzlich alleine der Auftraggeber (= Mandant) zu befinden hat. Eine Weitergabe bedarf nach Pkt. 6 der AAB der vorherigen Zustimmung durch den Abschlussprüfer.
Zum Gegenstand der Abschlussprüfung (AP) gehört neben der Prüfung der "Gesetzesmäßigkeit" und der "GoB-Konformität" auch die Prüfung der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen (§ 317 I HGB). Dies ist insofern relevant, als die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag Vorgaben für die Bilanzierung machen können, denen die Auf-/Ersteller zu folgen haben.
Bisher war es in der Facharbeit des IDW (PS 400 a.F., Anhang 1.) vorgeschrieben, dass der AP den BSV insoweit erweitern musste, als der Jahresabschluss nicht nur den gesetzlichen Vorschriften entsprach, sondern auch … "den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags". Hier musste also die "Öffnungsklausel" gezogen werden, damit die Öffentlichkeit erkennen konnte, dass bei der Bilanzierung satzungsspezifische Besonderheiten zu beachten waren, die der AP auf Einhaltung hin geprüft hat.
Eine Frage hab ich noch: Wieso wurde diese "Öffnungsklausel" im neuen BSV gestrichen?
Folge ist, dass die Adressaten des BSV jetzt nicht mehr erkennen können, dass im Jahresabschluss gesellschaftsvertragliche Besonderheiten gelten.
Ist dies etwa keine relevante Information?
Was nach § 317 HGB Gegenstand der JAP ist, muss im Positivbefund des BSV abgehandelt werden.
Oder liegt es (wieder einmal) an der ISA-Geblendetheit des IDW.
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"Muster-Lageberichte"
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Immer wieder wird an PR1MUS die Frage herangetragen, ob es "Muster-Lageberichte" (§ 289 HGB) gibt.
Zunächst sei festgestellt, dass lediglich der Mandant selbst den Lagebericht (LB) nach seinem subjektiven Risikokalkül aufstellen darf. Eine "Erstellung" des LB (durch einen StB, vBP, WP) kann es demzufolge nicht geben!
Mandanten argumentieren häufig, dass sie nicht wüssten, was in einen Lagebericht hineinzuschreiben ist, der den relevanten gesetzlichen Vorschriften entspricht und nach den fachlichen Verlautbarungen des Berufsstandes (IDW PS 350 n.F., DRS 20) testierfähig sei (§ 317 II HGB).
Dann ist es oftmals nicht weit, dass der Mandant nach einem Muster-LB fragt, um dieses weitgehend abzuschreiben. Aufgrund der Tatsache, dass in der wirtschaftlichen Praxis jeder Fall anders ist, kann es keine "Muster-LB" geben.
Die Lösung dieser Anfragen beginnt für mich damit, dass das IDW eine "beispielhafte Beratung" des Mandanten für zulässig erachtet. Soll also heißen, dass man dem Mandanten Aufbau und Inhalt des LB durchaus beispielhaft erläutern kann oder mit ihm verschiedene Formulierungsbeispiele diskutiert.
Nach meiner Erfahrung ist es jedoch besser, dem Mandanten die (testierten) Lageberichte einzelner Wettbewerber aus dem eBanz runterzuladen und als word-Dokument zur Bearbeitung zu überlassen.
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Neue Arbeitshilfen bei PR1MUS-Wissen
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Wir überarbeiten momentan den Internetauftritt unseres Downloadcenters (DLC), damit Sie künftig die Einstellung neuer Dokumente besser erkennen können.
In den letzten Wochen wurden weitere Muster-Prüfungsberichte 2018 (Einzelabschluss und Konzern) eingestellt.
Zu Beginn der nächsten Tournee werden auch die Erstellungsberichte 2018 sowie diverse Muster-Anhänge 2018 ins DLC eingestellt.
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ACHTUNG: Terminverschiebung APW II/2019 Oldenburg und Hannover
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Ein Hinweis in eigener Sache: Sollten Sie beabsichtigen, unsere Veranstaltung APW II/2019 in Hannover oder Oldenburg zu besuchen, so achten Sie bitte für diese beiden Orte auf die vorgenommenen Terminänderungen!
Hannover: neuer Termin 12.06.2019 Oldenburg: neuer Termin 08.05.2019
Wir bitten um Ihr Verständnis.
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Herausgeber: WP StB Dipl.-Kfm. Dirk Hildebrandt - Hohe Str. 9 - 51149 Köln Tel. 02203 / 980020 / info@wp-hildebrandt.de
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