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Fachnachrichten plus

NEWSLETTER OKTOBER 2024

THEMEN

 
1. Ist Friedrich Merz nachhaltig?
2. Nachhaltigkeitsbericht: Habeck will die Kettensäge anwerfen
3. Klimainvestitionen in Gebäude nach IDW ERS IFA 1 n.F. – Steuererstattung verteilt auf 33 Jahre?
4. Praxisfall: Welcher Prognosezeitraum gilt im Lagebericht?
5. Seminar Q4-24
6. Herausgeber
1.

Ist Friedrich Merz nachhaltig?

 

Sinken wir ein in die Vergangenheit und gehen 20 Jahre zurück. Wir schreiben das Jahr 2004:

  • Gerhard Schröder ist Kanzler und kämpft für seine Agenda 2010,
  • während Friedrich Merz den Machtkampf mit Angela Merkel verloren gibt

Währenddessen tourt die Schweizer Sängerin Francine Jordi mit ihrem Hit

Alles steht und fällt mit Dir

durch die Schlagersendungen:

„Ich habe nicht geglaubt, dass was mich ändern kann. Und dann kommst Du und wirfst mich aus der Bahn.“

Vor 20 Jahren war Nachhaltigkeit noch außer Mode. Jetzt steht die CSRD-Umsetzung an.

„Du schlägst in meine Pläne wie ein Blitz hinein, und vieles, was so klar schien, weiß weder aus noch ein.

Kürzlich war Erste Lesung im Bundestag (Tagesordnungspunkt 27).

Du verdrehst die Welt in mir, ich kann nichts mehr machen, ohne zu lachen!“

  • Während Benjamin Strasser (SPD) die CSRD als „Bürokratiemonster aus der Feder von EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen“ anprangerte und
  • Stephan Mayer (CSU) der Bundesregierung vorwarf, der CSRD in Brüssel zugestimmt zu haben,
  • forderte Fabian Jacobi (AfD) den EU-Austritt.

Übrige Reden wurden zu Protokoll gegeben. Schon nach 10 Minuten war die Aussprache geschlossen und der Gesetzentwurf zur Beratung an den Rechtsausschuss verwiesen.

 „Und kaum, dass ich Deine Stimme hör‘, find ich selbst keine Worte mehr.“

Übrigens beschäftigte sich letzte Woche auch der Bundesrat mit dem CSRD-Gesetzentwurf:

Abermals wurde die Bundesregierung zur Zulassung von Prüfungsdienstleistern aufgefordert. Das CSRD-Gesetz ist aber nicht zustimmungspflichtig.

Eine Frage habe ich noch:

Warum eigentlich fordert die Wirtschaftsprüferkammer nicht, dass auch vereidigte Buchprüfer zur Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten großer GmbH und GmbH & Co. KG zugelassen werden? Erlaubt ist das: Die CSRD unterscheidet nicht zwischen WP und vBP oder WPG und BGP. Auch unterliegen vBP denselben Anforderungen wie WP, insb. der Qualitätskontrolle.

Allein, will man lieber nur die großen Prüfungsgesellschaften das Geschäft machen lassen?

Und heute, 20 Jahre später, ist auch er wieder da:

Friedrich Merz greift nach der Kanzlerschaft: „Wir brauchen eine Agenda 2030.“

Auch das durchaus nachhaltig, woll?

 

Literatur

  • Friebel, in: wp.net (Hrsg.), Scheinaktivitäten des WPK-Vorstands?, wp.weekly, 27.9.2024.
  • Bundestag, Einführung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung, Erste Lesung, 27.9.2024.
  • Bundesrat, Stellungnahme zum CSRD-Gesetzentwurf, BR-Drs. 385/24 (Beschluss), 27.9.2024.
   
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2.

Nachhaltigkeitsbericht: Habeck will die Kettensäge anwerfen

 

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck fordert fundamentales Umdenken bei den Berichtspflichten:

„Wir haben uns eingebuddelt in einer Welt, wo am Ende die Richtigkeit der Berichtspflichten darüber entscheidet, wie wettbewerbsfähig ein Unternehmen ist“, sagte Habeck.

In guter Intention sei man beim Nachhaltigkeitsbericht „völlig falsch abgebogen“.

Was Habeck meint:

  • Die Unternehmen sind überfordert. Tatsächlich hätte der EU-Gesetzgeber Nachhaltigkeit auch allein durch öffentliches Recht adressieren können, z.B. durch Importverbote, Austauschpflichten, Bepreisungen, Akkreditierungen etc.
  • Dagegen wählte der EU-Gesetzgeber das Handels- und Gesellschaftsrecht und führte Berichtspflichten ein: Unternehmen als Speerspitze im Kampf für mehr Nachhaltigkeit, und der Staat duckt sich weg.

Recht hat er, der Robert!

 

Literatur

Welt, Beim Lieferkettengesetz sei man „völlig falsch abgebogen“, sagt Habeck, 2.10.2024.

   
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3.

Klimainvestitionen in Gebäude nach IDW ERS IFA 1 n.F. – Steuererstattung verteilt auf 33 Jahre?

 

In Q3-24 besprachen wir bei PR1MUS die Absicht des IDW, am BFH vorbei Klimainvestitionen am Gebäude als nachträgliche Herstellungskosten zu aktivieren. Schon ein Heizungstausch allein kann dann aktivierungspflichtig sein. Auf eine Standardhebung in drei zentralen Ausstattungsmerkmalen nach BFH soll es nicht mehr ankommen.

Als GoB soll die IDW-Änderung auch maßgeblich für die Steuerbilanz sein, verkündet Frau Ingeborg Esser, die nicht nur IFA-Chefin ist, dem zuständigen IDW-Fachausschuss, sondern auch Hauptgeschäftsführerin beim GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V.

Und da droht Ihnen kein Interessenkonflikt, Frau Esser?

Vertreten Sie hier nicht allein die Interessen Ihrer Mitglieder, den Immobilien-Unternehmen, und stülpen dafür allen anderen Unternehmen ihre Meinung über?

Welch ein Bärendienst:

  • Als Erhaltungsaufwand beteiligt sich der Staat über die Steuererstattung in demselben Jahr mit bis zu 50 % an der Klimainvestition.
  • Als nachträgliche Herstellungskosten verteilt sich die Steuererstattung dagegen auf gut 33 Jahre.

Was ist einem mittelständischen Unternehmen im Zweifel wichtiger: mehr Jahresüberschuss oder mehr Cash?

Ihre so gut wie einhellige Meinung auf den Seminaren: Die Unternehmen wollen Cash!

Und deshalb unser Rat ans IDW: Lass es bei der bewährten BFH-Rechtsprechung!

 

Literatur

  • PR1MUS, Klimainvestitionen in Gebäude: nachträgliche Herstellungskosten? (IDW ERS IFA 1 n.F.)
   
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4.

Praxisfall: Welcher Prognosezeitraum gilt im Lagebericht?

 

Kürzlich erhielt ein Berufskollege ein Schreiben der WPK-Abschlussdurchsicht:

Herausgepickt hatte sich die Kammer einen Lagebericht 2022, der Anfang 2024 aufgestellt worden war. Der Lagebericht enthielt eine Prognose für das Jahr 2023, nicht aber für das Jahr 2024.

Das passte der Kammer nicht, denn:

  • So hätte der Prognosebericht keinen Zukunftsbezug mehr.
  • Das Jahr 2023 wäre schließlich bei Aufstellung des Lageberichtes 2022 schon abgelaufen.
  • Um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, müsste der Lagebericht deshalb eine Prognose für das Jahr 2024 haben, so DRS 20.127 und ebenso das WP-Handbuch!

DRS und WP-Handbuch … wenn ich das schon lese.

Wieder zeigt sich das selbstgefällige Verhalten der WPK-Abschlussdurchsicht:

Die Kammer gibt sich gern allwissend. Das HGB wird einseitig ausgelegt, dabei der Eindruck erweckt, die WPK-Auslegung sei die einzig zulässige.

Was die WPK-Abschlussdurchsicht nicht erwähnt:

  • Das HGB fordert im Lagebericht eine Darstellung von Geschäftsverlauf nebst Geschäftsergebnis und Lage der Gesellschaft. Es fordert „ferner“ – also schon weniger bedeutsam! – die Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung.
  • Wichtig: „Voraussichtliche Entwicklung“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff.
  • DRS 20 konkretisiert ihn zwar auf 12 Monate nach dem letzten Abschlussstichtag. Nach DRS 20 ist tatsächlich bei der Aufstellung des Lageberichtes 2022 erst im Jahr 2024 auch eine Prognose für das Jahr 2024 zu machen.
  • Doch geht von DRS 20 nur eine Vermutung auf Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung aus. Das DRSC steht nicht über dem Gesetz.
  • Dass die „voraussichtliche Entwicklung“ bei Aufstellung noch eine Prognose beinhalten muss, ist eine gesetzlich nicht geforderte vom DRSC ohne weitere Begründung vorgenommene willkürliche Auslegung.
  • Das HGB fordert nirgends zu einer Prognose auf – im gesamten HGB taucht das Wort nicht einmal auf. Erst recht wird kein Prognosezeitraum definiert.
  • Andere Auslegungen sind also möglich: Also muss im Lagebericht 2022 eine Prognose für das Jahr 2023 genügen dürfen – unabhängig vom Aufstellungszeitpunkt.
  • Zudem war der Abschluss 2023 bei Aufstellung des Lageberichtes 2022 noch gar nicht aufgestellt, so dass aus Sicht der Geschäftsführung tatsächlich für das Jahr 2023 eine Prognose vorlag.

Rechtsunterzeichner des WPK-Schreibens war übrigens ein Nicht-WP/vBP.

Das liebe ich: Anderen Prüfern ans Bein pinkeln und selbst kein Examen haben, niemals einen Bestätigungsvermerk unterschrieben haben.

Damit wollen wir uns bescheiden.

   
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5.

Seminar Q4-24

 

Hier gibt es die Tagesordnung.

 

Wir sehen uns – PR1MUS voraus!

   
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6.

Herausgeber

 

WP StB Mark Schüttler – Memeler Weg 44 – 58511 Lüdenscheid

info@primus-seminare.de

 
   
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