Eile mit Weile.
Mit Bilanzrechtsreformen schneller als in Berlin ist man in Düsseldorf – mit fatalen Folgen.
Ina Scharrenbach ist Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung – HKBD – Abkürzungen ab vier Buchstaben sind eine Zumutung.
Gute Vorbildung? Frau Scharrenbach studierte BWL, arbeitete bei Big4 und nahm am WP-Examen teil.
Schlechte Kernkompetenz! Das neue Gesetz strotzt vor Fehlern.
Beispiel 1 – GmbH
Bislang mussten öffentliche GmbH in NRW ihre Abschlüsse und Lageberichte nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufstellen und prüfen lassen (§ 108 Abs. 1 Nr. 8 GO NRW a.F.).
Jetzt werden öffentliche GmbH den privaten GmbH gleichgestellt, z.B. Lagebericht und Prüfungspflicht erst ab mittelgroß, Nachhaltigkeitserklärung künftig erst ab groß
Wozu dann nicht einfach die landesrechtliche Vorschrift streichen, anstatt eine inhaltsleere Neuregelung zu treffen (§ 108 Abs. 1 Nr. 8 GO NRW)?
Beispiel 2 – Eigenbetrieb
Auch Eigenbetriebe mussten bislang ihre Abschlüsse und Lageberichte nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufstellen und prüfen lassen (§§ 21, 25 EigVO NRW).
Jetzt stellen Eigenbetriebe ihre Abschlüsse ebenfalls größenabhängig auf. Der Abschluss ist größenunabhängig immer zu prüfen (§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EigVO NRW).
Sofern ein Lagebericht aufzustellen ist, muss der auch geprüft werden (§ 21 Abs. 3 Satz 3 EigVO NRW).
Wann ist ein Lagebericht aufzustellen? Dazu kein Wort in der neuen EigVO NRW. Warum? Weil man im Heimatministerium wohl davon ausging, dass der Lagebericht Teil des Jahresabschlusses ist. Gemeint war wohl: Lagebericht ab mittelgroß – das steht aber nirgends!
Muss der Prüfer künftig einschränken, wenn ein mittelgroßer Eigenbetrieb keinen Lagebericht aufstellt? Auf welchen Paragraphen soll sich der Prüfer berufen? Es gibt keinen!
Dafür wurde für Eigenbetriebe ohne Not eine externe Rotation eingeführt, die noch strenger ist als bei DAX-Unternehmen – alle Welt fragt, warum (§ 21 Abs. 2 Satz 3 EigVO NRW)?
Noch schlechter war übrigens nur der Referentenentwurf.
Liebe Frau Scharrenbach, möge auch Ihnen bald ein Licht aufgehen!
Literatur
- PR1MUS, Öffentliche Unternehmen und Eigenbetriebe: Reform der GO NRW und EigVO NRW – Folgen für Bilanzierung und Prüfung – Vorbild für andere Länder?, Q1-24, Thema 3.
- Landtag Nordrhein-Westfalen, Gesetzentwurf der Landesregierung, Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen, Drs. 18/7188, 6.12.2023.
- Eulner, Öffentliche Rechnungslegung: Referentenentwurf eines 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes, Wesentliche Auswirkungen auf kommunale Unternehmen, WPg 2024, 36.