Die Kommission für Qualitätskontrolle war sich absolut sicher: Noch im laufenden Verfahren berichtete sie im WPK-Magazin Q1-24 über einen Kollegen, der seine Bestätigungsvermerke im Prüfungsbericht nur wiedergegeben, aber auch nicht erteilt hatte.
Das fiel dem Prüfer für Qualitätskontrolle auf. Über den Qualitätskontrollbericht erfuhr die Kommission davon. In der Nur-Wiedergabe und Nicht-Erteilung sah sie – für jede Prüfung – eine Einzelfeststellung von erheblicher Bedeutung.
Damit drohte dem Kollegen ein berufsaufsichtliches Verfahren, denn: Die Bestätigungsvermerke wären nicht erteilt, und die Prüfungen nicht abgeschlossen, so die Kommission.
Über die Bande gespielt:
Im wp.weekly von wp.net vor sechs Wochen ließen wir die Kommission von einem Urteil des OLG Stuttgart wissen. Schon vor 15 Jahren hatte das Gericht den Unterschied zwischen Erteilung und Wiedergabe des Bestätigungsvermerks als „überflüssige Förmelei“ abgetan. Deutlicher geht nicht.
Und tatsächlich: Wenig später bekam der Kollege Post von der Wirtschaftsprüferkammer:
Mit Blick auf das Urteil des OLG Stuttgart wurde ein berufsaufsichtliches Verfahren gar nicht erst eröffnet.
Des Pudels Kern verkannt: Offenkundig kannte die Kommission das Urteil nicht. Peinlich. Oder wollte sie es etwa nicht kennen?
Die Kommission hat verloren.
Und hat offenkundig Schwierigkeiten, sich mit ihrer Niederlage anzufreunden. Jetzt im aktuellen WPK-Magazin Q2-24 greift sie denselben Fall schon wieder auf.
Wieder heißt es: Die Kommission „sah die nicht rechtswirksame Erteilung der Bestätigungsvermerke als derart erhebliche Berufsrechtsverstöße an, dass sie die Feststellungen auch als Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung gewürdigt hat und eine Information der Vorstandsabteilung Berufsaufsicht für nötig erachtet hat.“
Was die Kommission nicht erwähnt: Dass das Verfahren längst eingestellt wurde!
Liebe Kommission, Du kannst es nicht lassen!
Darum öffentlich für alle:
Wer den Bestätigungsvermerk versehentlich nur wiedergibt, aber nicht erteilt, erhält
- eine Belehrung über den Pflichtenverstoß und
- einen Hinweis, dass es sich beim Urteil des OLG Stuttgart um die bislang einzige Entscheidung zu dieser Frage handelt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Frage von einem anderen Gericht abweichend beurteilt werden kann… BLA, BLA, BLA
Mehr nicht. Nix Rüge, nix Geldbuße!
Und damit das endlich bei Dir ankommt, kannst Du das auch in der neuen NWB WP Praxis 2024, Heft 6, Seite 171, noch einmal nachlesen. Schwarz auf weiß!
Literatur
- Schüttler, Scheinbar nicht erteilter Bestätigungsvermerk, NWB WP Praxis 2024, 171 (Heft 6).
- Schüttler, Wenn bei der Qualitätskontrolle Form over Substance triumphiert, in: wp.net (Hrsg.), wp.weekly, 12.4.2024.
- WPK, Qualitätskontrolle: Würdigung von Prüfungsfeststellungen, WKP-Magazin Q2-24, 24.
- WPK, Qualitätskontrolle: Fehlende Erteilung des Bestätigungsvermerks, Der praktische Fall, WPK-Magazin Q1-24, 19.