Im Dezember 22 kam die CSRD.
Der Countdown läuft: Bis Juli 2024 muss Deutschland sie umsetzen.
Darum gefragt: Wo bleibt der Gesetzentwurf? Und was wird er regeln?
Deutschland kann wählen: Muss der Abschlussprüfer oder zumindest ein Wirtschaftsprüfer die Nachhaltigkeitserklärung prüfen, oder dürfen auch Prüfungsdienstleister ran?
Mit einem Wort sprach auf der letzten WPK-Beiratssitzung im Dezember ein Mitglied des WPK-Beirats mit Big4-Hintergrund den Prüfungsdienstleistern die Fähigkeit zum Prüfen ab: „Handauflegen“.
Wie arrogant seid Ihr eigentlich?
Die Diskussion in Deutschland ist einmalig in Europa.
Qualität interessiert hier niemanden. Es geht um Marktbereinigung:
„Es ist zu erwarten, dass Mandanten zu größeren Prüfungsgesellschaften wechseln“ (Velte, IDW Life 24, 203, 204 (Heft 2).
Ja, lieber Herr Professor Velte, als Nicht-WP, dafür Lehrstuhlinhaber und Mitglied des HFA muss Sie das ja auch nicht weiter kümmern, woll? Bleiben Sie immer schön hinterm Ofen und auf IDW-Linie!
Mittelständische Unternehmen ersticken in Angaben und Datenpunkten und betreiben frustriert autonomen Bürokratieabbau. Gesetze werden nicht angewendet, weil man keine Zeit mehr hat sie anzuwenden. Schluss mit den Euphemismen: Die Nachhaltigkeitserklärung ist nicht Herausforderung, erst recht nicht Chance, sondern Chaos! Holpriger Start mit ungewissem Ausgang.
Wenigstens die mittelständischen Prüfer muss Deutschland jetzt bei CSRD-Umsetzung entlasten und Prüfungsdienstleister als Prüfer der Nachhaltigkeitserklärungen zulassen.
Und danach sieht es aus:
IDW & Friends zum Trotz wird der Gesetzentwurf voraussichtlich Prüfungsdienstleister zulassen. Dann gilt:
- Das Unternehmen kann einen Prüfungsdienstleister mit Prüfung der Nachhaltigkeitserklärung beauftragen.
- Der Prüfungsdienstleister gibt einen eigenen Prüfungsvermerk ab.
- Der Abschlussprüfer prüft wie gehabt nur Abschluss und Lagebericht ohne Nachhaltigkeitserklärung. Als sonstige Information liest und würdigt er die ausgiebige Nachhaltigkeitserklärung zwar und erhöht dafür auch sein Honorar, aber er prüft die Nachhaltigkeitserklärung nicht: Sein Bestätigungsvermerk gilt nur für Abschluss und Lagebericht ohne Nachhaltigkeitserklärung. Das vermerkt er auch im Bestätigungsvermerk.
Literatur
- Schüttler/Gschrei, Nachhaltigkeitsreporting: Willkommen im autonomen Bürokratieabbau, DB 2024, 477 (Heft 9).
- Velte, Wachstumsmarkt ESG-Prüfung: Kein Selbstläufer, IDW Life 2024, 2023 (Heft 2).