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FACHNACHRICHTEN PLUS - DEZEMBER 2023

THEMEN

 
1. WPK-Vorstand blamiert zum ersten: Beirat lehnt Verschärfung der Berufssatzung ab!
2. WPK-Vorstand blamiert zum zweiten: Beirat lehnt Verschärfung der Satzung für Qualitätskontrolle ab!
3. Fröhliche Adventszeit
4. Herausgeber
1.

WPK-Vorstand blamiert zum ersten: Beirat lehnt Verschärfung der Berufssatzung ab!

 

Letzten Freitag lehnte der WPK-Beirat die Verschärfung der Berufssatzung WP/vBP ab.

Die nötige 2/3-Mehrheit wurde verfehlt. Ich habe auch dagegen gestimmt.

Der WPK-Vorstand ist blamiert. Hochmut kommt vor dem Fall.

Das zeigt: Ein Leben ohne wp.net ist möglich, aber sinnlos.

 

Dazu muß man wissen:

Die Berufssatzung verschärfen wollte der WPK-Vorstand. Dort ist wp.net nicht vertreten:

Auf die beiden Listen von wp.net entfielen bei der letzten Beiratswahl 2022 40 %. Alle anderen Listen waren sich einig und wählten einen WPK-Vorstand ohne wp.net. Drum war die geplante Verschärfung der Berufssatzung auch nicht mit wp.net abgestimmt.

 

Was war geplant?

  • § 50 BS WP/vBP sollte verschärft werden: Der Prüfer sollte in seiner Praxis Qualitätsziele festlegen und qualitätsgefährdende Risiken identifizieren und beurteilen müssen.
  • Praxen sollten eine qualitätsfördernde Unternehmenskultur schaffen. Dazu sollte ein kontinuierlicher, wechselseitiger Informationsfluß in der Praxis geschaffen werden. Im Zentrum sollte ein proaktiver, dynamischer Qualitätsregelkreis stehen. Bla-Bla-Bla
  • Die Letztverantwortung für das QS-System sollte auf Ebene der Praxisleitung liegen.

 

Warum das?

Dazu der WPK-Vorstand:

  • Die neuen Qualitätsmanagementstandards ISQM 1 und ISQM 2 bzw. IDW QMS 1 und IDW QMS 2 seien „State of the Art“.
  • Als Gründungsmitglied der IFAC sei die WPK zur Umsetzung der neuen Regeln verpflichtet.
  • Sonst gefährde man die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Prüfer.

 

Aber:

Was interessiert einen mittelständischen Prüfer internationales Prüfungsgeschäft?

Und überhaupt muß die Berufssatzung nicht verschärft werden:

Wer Abschlußprüfungen macht, muß nur den Qualitätsmanagementstandard ISA 220 (R) bzw. ISA (DE) 220 (R) beachten. Da steht alles drin.

ISQM 1 und ISQM 2 bzw. IDW QMS 1 und IDW QMS 2 braucht kein Prüfer. Ist nur mehr Bürokratismus.

 

Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste!

Die Auslegung der neuen Berufssatzung wollte der WPK-Vorstand wieder in die Hände der Kommission für Qualitätskontrolle legen.

Unsere Erfahrung: Übernimmt die Kommission, kommt für den Mittelstand nichts Gutes heraus. Denn auch dort ist wp.net nicht vertreten. Also Vorsicht!

 

Plumpe Überrumpelungsversuche

Bedeutungsvoll wurde deshalb auf der Beiratssitzung die ganz große Kanone aufgetischt:

Als Prüfer seien wir Vertauensdienstleister mit höchsten Qualitätsansprüchen.

Spontan fiel mir Wirecard ein.

 

Vom Ärger gepackt, brachte es schließlich ein Beiratsmitglied auf den Punkt:

Er sei das Schwarze-Peter-Spiel leid: Der Beirat könne zu einer Satzungsänderung nur „ja“ oder „nein“ sagen. Der Beirat habe kein Initiativrecht.

Also müsse der Vorstand dem Beirat eben eine mehrheitsfähige Satzung vorlegen. Recht so!

 

Mit gespielter Empörung beantragte die andere Seite schließlich eine geheime Abstimmung. Es war eine ganz erstaunliche Atmosphäre.

Die 2/3-Mehrheit wurde trotzdem verfehlt. Sehr schön!

 

Stichworte „QS-Handbuch“ und „Qualitätskontrolle“: Was ändert sich?

Wichtig: Die Kommission für Qualitätskontrolle prüft nur, ob WPO und Berufssatzung eingehalten werden.

Sie prüft nicht, ob Anforderungen aus QM-Standards eingehalten wurden – selbst dann nicht, wenn man sich als IDW-Mitglied zur Beachtung der IDW-Verlautbarungen verpflichtet hat.

Der Beirat lehnte die Verschärfung der Berufssatzung ab. Also bleibt alles beim Alten.

Somit sind ISQM 1 und ISQM 2 bzw. IDW QMS 1 und 2 sind irrelevant, weil sie eben nicht in der Berufssatzung verankert wurden!

Somit ist für das QS-Handbuch ab 15.12.23 nur die neue Risikomatrix zu berücksichtigen. Die gilt von Gesetzes wegen (§ 55b Abs. 2 Nr. 1 WPO), vgl. hierzu die Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle.

Übrigens: Sieht man einem ausgedruckten QS-Handbuch an, ob es tatsächlich vor oder nach dem 15.12.23 geschrieben wurde?

 

Wie geht es nun weiter?

WPK-Vorstand und WPK-Geschäftsführung werden nächstes Jahr einen neuen Versuch wagen. Ich werde berichten.

   
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2.

WPK-Vorstand blamiert zum zweiten: Beirat lehnt Verschärfung der Satzung für Qualitätskontrolle ab!

 

Auch die Satzung für Qualitätskontrolle sollte verschärft werden.

Wie kam es dazu?

In einem Obiter Dictum hatte das Verwaltungsgericht Berlin erklärt, daß es die doppelte Sanktionierung desselben Mangels eines Prüfers durch die Kommission für Qualitätskontrolle für rechtswidrig hält. Das stünde im Widerspruch zur Satzung für Qualitätskontrolle.

Beispiel:

Der Prüfer bekommt Auflage und Sonderprüfung verpaßt, wenn seine Nachschau nicht ordnungsmäßig ist. Gängige Praxis der Kommission für Qualitätskontrolle.

Das Obiter Dictum paßte dem WPK-Vorstand nicht. Kurzerhand wollte er die Satzung für Qualitätskontrolle ändern. Sowas nennt man Nichtanwendungsgesetz.

Wieder wurde geheime Abstimmung beantragt. Wieder wurde die 2/3-Mehrheit verfehlt!.

Wieder war der WPK-Vorstand blamiert. Wunderbar.

Lieber WPK-Vorstand: Wenn man in Abstimmungen hineingeht, muß man auch die Mehrheit kriegen. Sonst wird man genarrt, woll?

   
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3.

Fröhliche Adventszeit

 

Damit wollen wir uns begnügen. Geht hin in Frieden!

   
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4.

Herausgeber

 

WP StB Mark Schüttler – Memeler Weg 44 – 58511 Lüdenscheid

info@primus-seminare.de

 
   
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