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Fachnachrichten plus

FACHNACHRICHTEN PLUS - AUGUST 2024

THEMEN

 
1. Wer schreibt hier eigentlich das CSRD-Umsetzungsgesetz?
2. Umfrage zur Nachhaltigkeit: Ist der Wirtschaftsprüfer der bessere Prüfer?
3. Kommission für Qualitätskontrolle: Tätigkeitsbericht 2023
4. Bilanzierung: Pensionsrückstellungen zum 31.12.2024 – Folgen der Zinsumkehr
5. Seminar Q3-24
6. Herausgeber
1.

Wer schreibt hier eigentlich das CSRD-Umsetzungsgesetz?

 

Ende Juli 2024 beschloss die Bundesregierung überraschend den CSRD-Gesetzentwurf. Es war die letzte Kabinettssitzung vor der Sommerpause.

Deutschland ist spät dran:

Bis Anfang Juli 2024 hätte die Umsetzung erfolgen müssen – erfolgte aber nicht.

Aktuell sinniert die Ampelkoalition über den Bundeshaushalt 2025 – wobei wir wissen: Die Ampelkoalition ist Folge der Bundestagswahl 2021 – einmal falsch gelacht, mein Platz ist in Bayern – erinnern Sie sich? Was meinen Sie?

Auch der CSRD-Gesetzentwurf hält stur an der WP-Vorbehaltsaufgabe fest – einer überwältigenden Mehrheit warnender Stimmen aus Wirtschaft, Wissenschaft und WP-Branche zum Trotz. Im Wesentlichen allein WPK und IDW wollen die WP-Vorbehaltsaufgabe.

Dazu der Arbeitskreis Bilanzrecht Hochschullehrer Rechtswissenschaft (AKBR):

„Wir stellen irritiert fest, dass der Gesetzgeber zwar oft die Oligopolbildung auf dem Markt für Bestätigungsleistungen beklagt (zuletzt im Zuge des FISG), bei nächster Gelegenheit aber wieder ohne Not Maßnahmen ergreifen möchte, die eben diese Oligopolbildung weiter verfestigen werden.“

Ähnlich der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI):

„Die Einbindung unabhängiger Prüfdienstleister könnte die Verfügbarkeit von Verifizierungsdienstleistungen auf dem Markt erhöhen, den Wettbewerb fördern, zu geringeren Kosten für die berichtenden Unternehmen führen und potenzielle Kapazitätsengpässe bei der externen Prüfung vermeiden.“

Einziges Entgegenkommen im CSRD-Gesetzentwurf im Vergleich zum CSRD-Referentenentwurf:

Eine spätere Zulassung von Prüfungsdienstleistern will die Bundesregierung prüfen – das kann sie leicht zusagen, denn bis dahin ist sie nicht mehr im Amt.

wp.net befürchtet:

Es geht nicht um Qualität, sondern um gesetzlich forcierte Marktbereinigung!

Warum hält sich das Bundesjustizministerium so eng an WPK und IDW?

Dazu das Bundesjustizministerium:

  • Nach CSRD dürfen Prüfungsdienstleister nur zugelassen werden, wenn sie Anforderungen unterliegen, die mit den Anforderungen an Wirtschaftsprüfer „gleichwertig“ sind.
  • Kriterien sind insb. Ausbildung, Eignungsprüfung, Qualitätssicherungssysteme, Sanktionsregime, Haftung und Aufsicht.
  • Aktuell gibt es in Deutschland keine solchen gleichwertigen Anforderungen für Prüfungsdienstleister.
  • Deshalb ist aktuell keine Zulassung von Prüfungsdienstleistern möglich.

So dreht sich die Bundesregierung im Kreis:

Können aktuell keine Prüfungsdienstleister zugelassen werden, kann sich die Bundesregierung für eine andere Rechtslage einsetzen.

Dazu nochmals der Arbeitskreis Bilanzrecht Hochschullehrer Rechtswissenschaft (AKBR):

„Warum in Deutschland nicht funktionieren soll, was andere Mitgliedstaaten für möglich halten, ist nicht zu sehen.“

Es schadet der Demokratie, wer ohne Not die überwältigende Mehrheit beiseite wischt.

Und deshalb frage ich:

Wer schreibt hier eigentlich das CSRD-Umsetzungsgesetz?

 

Literatur

  • Arbeitskreis Bilanzrecht Hochschullehrer Rechtswissenschaft (AKBR), Stellungnahme zum CSRD-Referentenentwurf, 1.4.2024.
  • Bundesverband der Deutschen Industrie e.V., Stellungnahme zum CSRD-Referentenentwurf, 19.4.2024.
  • Bundesjustizministerium, Gesetz zur Umsetzung der CSRD, Informationspapier, Juli 2024.
  • wp.net, Stellungnahme zum Regierungsentwurf vom 24.07.2024 zur Umsetzung der CSRD-Richtlinie.
  • FAZ, Die neue Klimabürokratie sorgt für Frust, 29.7.2024.
   
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2.

Umfrage zur Nachhaltigkeit: Ist der Wirtschaftsprüfer der bessere Prüfer?

 

Auch der CSRD-Gesetzentwurf hält bei der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichtes an der WP-Vorbehaltsaufgabe fest – allen warnenden gegenteiligen Meinungen zum Trotz.

Ist der Abschlussprüfer oder Wirtschaftsprüfer der bessere Prüfer?

Das untersuchte Prof. Reiner Quick, Leiter des Fachgebietes Rechnungswesen, Controlling und Wirtschaftsprüfung der TU Darmstadt.

Dazu wurden im Sommer letzten Jahres 200 Privatanleger befragt. Privatanleger repräsentieren die Eigenkapitalseite. Hier ist die Informationsasymmetrie zwischen Vorstand und Aktionären besonders hoch und die Schutzfunktion der Prüfung um so wichtiger.

Aus dem Ergebnis (Quick, WPg 2024, 309):

„Des Weiteren erachten die Befragten Wirtschaftsprüfer als eher ungeeignet für die Durchführung der Prüfung. Dieser Befund überrascht zunächst, denn die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen ist nach § 2 Abs. 1 WPO Kernaufgabe von Wirtschaftsprüfern. (…)

Möglicherweise unterstellen die Untersuchungsteilnehmer, dass es Wirtschaftsprüfern an der notwendigen Nachhaltigkeitskompetenz fehlt.

Gleichermaßen wird der Abschlussprüfer als Prüfer für den Nachhaltigkeitsbericht kritisch gesehen. (…)

Eine mögliche Erklärung für die negative Wahrnehmung einer Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten durch den Abschlussprüfer könnte darin bestehen, dass die Privatanleger eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit vermuten. Die Honorare, die der Abschlussprüfer von einem Prüfungsmandanten erzielt, würden sich erhöhen. Damit steigt das Eigeninteresse des Prüfers an dem Mandanten, denn der Verlust eines solchen Mandats hätte höhere ökonomische Nachteile.“

 

Literatur

  • Quick, Verursacht die Prüfungspflicht für Nachhaltigkeitsberichte neue Erwartungslücken?, WPg 2024, 309.
   
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3.

Kommission für Qualitätskontrolle: Tätigkeitsbericht 2023

 

Alle Jahre wieder veröffentlicht die Kommission für Qualitätskontrolle ihren Tätigkeitsbericht.

Gespannt blicke immer auf die Zahl der WP-Praxen, die noch gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 HGB machen und der Qualitätskontrolle unterliegen.

Deren Zahl ist seit Jahren rückläufig. Auch im Jahr 2023 sank die Zahl:

Stichtag

WP-Praxen

31.12.2023

2.730

31.12.2022

2.910

31.12.2021

3.033

31.12.2020

3.071

31.12.2019

3.132

 

31.12.2013

3.801

 

Zum Jahresende 2023 führten 2.730 WP-Praxen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen nach § 316 HGB durch, gut 6 % weniger als im Vorjahr.

Alarmierende Zahlen!

Was also tut der WPK-Vorstand, die Attraktivität der Abschlussprüfung zu steigern?

Stichworte:

Honorarordnung, Qualitätskontrolle, Abschlussdurchsicht, WP-Vorbehaltsaufgabe Nachhaltigkeit, …

Oder ist auch das für den WPK-Vorstand eben ganz einfach Marktbereinigung?

 

Literatur

  • Wirtschaftsprüferkammer, Tätigkeitsbericht 2023 der Kommission für Qualitätskontrolle, 21.3.2024.
   
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4.

Bilanzierung: Pensionsrückstellungen zum 31.12.2024 – Folgen der Zinsumkehr

 

Ende Mai war es soweit:

Erstmals lag der 10-jährige Abzinsungszinssatz für Pensionsrückstellungen unterhalb des 7-jährgen Abzinsungszinssatzes.

Vorgeschichte

Früher war es einfach: In der Steuerbilanz galt ein Abzinsungszinssatz von 6 %, und den übernahm man in die Handelsbilanz. Ergebnis war die Einheitsbilanz.

Dann kam das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz 2009 (BilMoG) und führte einen eigenen Zinssatz für die Handelsbilanz ein: Marktzins der letzten 7 Jahre. Folgen waren 1/15-Regelgung für den Unterschiedsbetrag und aktive latente Steuern.

Doch der 7-Jahreszins sank, und die Rückstellungen stiegen. Und wieder griff der Gesetzgeber ein: Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnungsimmobilienkreditlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften 2016 führte den Marktzins der letzten 10 Jahre ein. Folgen waren Davon-Vermerk und Ausschüttungssperre für den Unterschiedsbetrag (§ 253 Abs. 6 HGB). Der Effekt war kurzfristig. Auch der 10-Jahreszins sank.

Jetzt haben wir wieder steigende Zinsen.

Ende Mai 2024 lag der 7-Jahreszins erstmals oberhalb des 10-Jahreszinses, schauen Sie selbst:

 

Zinssatz [%]

Stichtag

10 Jahre

7 Jahre

Unterschied

31.12.2020

2,30

1,60

0,70

31.12.2021

1,87

1,35

0,52

31.12.2022

1,78

1,44

0,34

31.12.2023

1,82

1,74

0,08

31.05.2024

1,83

1,84

-0,01 !

 

Bis zum Jahresende wird der Zinsunterschied weiter steigen.

Wie damit zum 31.12.2024 umgehen?

Das IDW rät:

  • Pensionsrückstellungen müssen wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung auch weiterhin mit dem besonderen 10-jährigen Jahreszins bewertet werden.
  • Folge ist erstmals ein negativer Unterschiedsbetrag. Das HGB unterscheidet nicht zwischen positivem und negativem Unterschiedsbetrag. Deshalb gilt der Davon-Vermerk auch für einen negativen Unterschiedsbetrag (§ 253 Abs. 6 Satz 3 HGB).
  • Bei negativem Unterschiedsbetrag entfällt die Ausschüttungssperre (§ 253 Abs. 6 Satz 2 HGB). Es gibt keine Verrechnung mit anderen ausschüttungsgesperrten Beträgen nach § 268 Abs. 8 HGB.

 

Literatur

  • PR1MUS, Inflationsauswirkungen im Abschluss, Q2-23.
  • IDW, Berichterstattung über die 274. FAB-Sitzung, 22.11.2023.
  • IDW, Reform der handelsrechtliche Abzinsungskonzeption für Pensionsrückstellungen, 6.9.2023.
  • IDW, Bilanzielle Entlastung der Wirtschaft von überzeichneten Belastungen durch die handelsrechtlichen Abzinsungsvorschriften für Pensionsrückstellungen, 4.10.2022.
   
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5.

Seminar Q3-24

 

Hier gibt es die Tagesordnung zum 3. Quartal 2024.

 

Themen-Schwerpunkte sind diesmal

  • Klimainvestitionen in Gebäude – Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten? (IDW ERS IFA 1 n.F.)
  • CSRD-Gesetzentwurf der Bundesregierung (Juli 2024)
  • neue Berufssatzung WP/vBP (Juli 2024)

 

Wir sehen uns – PR1MUS voraus!

   
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6.

Herausgeber

 

WP StB Mark Schüttler – Memeler Weg 44 – 58511 Lüdenscheid

info@primus-seminare.de

 
   
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