In seinem Rechnungslegungshinweis IDW RH FAB 1.021 fordert das IDW für rückgedeckte Versorgungszusagen eine gleichlaufende Bewertung für Rückdeckungsversicherungsanspruch und Pensionsrückstellung, soweit Gleichlauf der Zahlungen (1. Höhe, 2. Zeitpunkt) besteht:
Entweder ist die Rückstellung mit dem steuerlichen Aktivwert der Rückdeckungsversicherung (Primat der Aktivseite) oder die Rückdeckungsversicherung mit dem Erfüllungsbetrag der Rückstellung (Primat der Passivseite) zu bewerten. Soweit kein Gleichlauf besteht, erfolgt weiter eine getrennte Bewertung.
Nanu, haben Sie jemals zuvor Altersversorgungsverpflichtung und Rückdeckungsversicherung gleich bewertet? Ich nicht. Im HGB steht nämlich etwas Anderes. M.E. ist der IDW-Hinweis GoB-widrig.
Der Gleichlauf soll anhand der Zahlungsströme beurteilt werden: Dazu Hagemann, Chefaktuar von Mercer Deutschland: „Rein praktisch ist das unmöglich. In die versicherungsmathematische Bewertung fließen sämtliche überhaupt mögliche Zahlungen aus der Versorgungszusage bzw. der Rückdeckungsversicherung ein. Es gibt nicht nur einen Zahlungsstrom aus der Zusage, sondern eine Vielzahl möglicher Zahlungsströme je nachdem, ob und wann ein oder mehrere Versorgungsfälle eintreten oder Zahlungen wegen Todes enden. Ein Vergleich all dieser Zahlungsströme scheitert schon an den fehlenden Daten und den nicht darauf ausgerichteten Bewertungssystemen.“ (DB 23, 145, 146).
Gleichwohl begrüßt die überwiegende Meinung den Rechnungslegungshinweis, denn was vom IDW kommt, ist allzu oft gern gesehen. Oder man hat am Hinweis mitgewirkt und schreibt nun einen sich selbst zustimmenden Aufsatz.
IDW RH FAB 1.021 nennt keinen Erstanwendungszeitpunkt. Dazu Henckel, Mitglied der IDW-Arbeitsgruppe „Altersversorgungsverpflichtungen im HGB-Abschluss“ lapidar: „Hintergrund ist, dass die kongruente Bewertung sich nicht direkt aus dem Gesetzestext ergibt, sondern aus den GoB. Schon bisher war es sachgerecht, kongruent zu bewerten“ (StuB 23, 93, 93). Mit Verweis auf nicht-kodifizierte GoB und wirtschaftliche Betrachtungsweise ist alles begründbar.
Erhellendes findet sich schließlich in der IDW-Begleitmitteilung: Demnach ist Erstanwendungszeitpunkt der Abschluss zum 31.12.22.
Zu zahlreichen weiteren Praxisfragen schweigt der Hinweis – auch das ist Ausdruck miserabler Facharbeit des IDW.
Rechnungslegungshinweise sind auch für IDW-Mitglieder nicht bindend. Ihre Anwendung wird nur empfohlen.
Die Erstanwendung des Hinweises ist als Abweichung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anhang anzugeben. Und bei Nichtanwendung? Dann bleibt alles, wie es war. Auch muss der Prüfer weder im Prüfungsbericht noch im Bestätigungsvermerk darüber berichten.