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Fachnachrichten plus

FACHNACHRICHTEN PLUS - APRIL 2023

THEMEN

 
1. Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung - Droht dem Prüfermarkt die nächste Bereinigung?
2. Rückgedeckte Pensionszusagen nach IDW RH FAB 1.021 – das IDW macht, was es will
3. Neulich auf einer Abschlußprüfung …
4. Aktuelles Prüfungswesen II – 23
5. Ihnen eine gute Zeit
1.

Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung - Droht dem Prüfermarkt die nächste Bereinigung?

 

Die Nachhaltigkeit ist in aller Munde. Bald müssen auch mittelständische große Gesellschaften im Lagebericht darüber schreiben.

Wer soll das prüfen?

Aller Bedenken der EU-Kommission zum trotz will die WPK, dass der Abschlussprüfer dies mit prüft (neue Vorbehaltsaufgabe). Der sei am besten dazu geeignet. So biete sich die Chance, dass sich Praxen aller Größenklassen in das Thema vertiefter einarbeiten. Dürfe dagegen auch ein anderer Prüfer das Urteil über die Nachhaltigsberichterstattung abgeben, könne sich dies konzentrationsfördernd auf dem Prüfermarkt auswirken. Auch müsse Nachhaltigkeit verpflichtender Teil des WP-Examens werden. Damit ergebe sich eine weitere Steigerung der Attraktivität des WP-Berufes (vgl. WPK, Eckpunktepapier zur Umsetzung der CRSD, 14.2.23).

Was hat sich der neue WPK-Vorstand denn dabei gedacht? Das Gegenteil gilt!

Ohne unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sinkt nicht, sondern steigt das Risiko einer weiteren Konzentration des Prüfermarktes.

Für einen KMU-Prüfer mit nur wenigen Prüfungen lohnen sich weder teure Fortbildungen noch z.B. Investitionen in Labortechnik. Schon bietet das IDW eine Fortbildung zum „Sustainability Auditor IDW“ an. Preis: knapp TEUR 10! So macht man Umsatz!

Und droht dem Prüfermarkt die nächste Marktbereinigung.

Also muss der deutsche Gesetzgeber bis Juli 23 dringend EU-richtlinienkonform erlauben, dass auch andere Sachverständige die Nachhaltigkeitsberichterstattung prüfen dürfen. Dann kann jeder frei entscheiden. Unternehmer, Investoren und andere werden schon die beste Lösung finden (vgl. Behringer, WP Praxis 23, 150, 153).

   
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2.

Rückgedeckte Pensionszusagen nach IDW RH FAB 1.021 – das IDW macht, was es will

 

In seinem Rechnungslegungshinweis IDW RH FAB 1.021 fordert das IDW für rückgedeckte Versorgungszusagen eine gleichlaufende Bewertung für Rückdeckungsversicherungsanspruch und Pensionsrückstellung, soweit Gleichlauf der Zahlungen (1. Höhe, 2. Zeitpunkt) besteht:

Entweder ist die Rückstellung mit dem steuerlichen Aktivwert der Rückdeckungsversicherung (Primat der Aktivseite) oder die Rückdeckungsversicherung mit dem Erfüllungsbetrag der Rückstellung (Primat der Passivseite) zu bewerten. Soweit kein Gleichlauf besteht, erfolgt weiter eine getrennte Bewertung.

Nanu, haben Sie jemals zuvor Altersversorgungsverpflichtung und Rückdeckungsversicherung gleich bewertet? Ich nicht. Im HGB steht nämlich etwas Anderes. M.E. ist der IDW-Hinweis GoB-widrig.

Der Gleichlauf soll anhand der Zahlungsströme beurteilt werden: Dazu Hagemann, Chefaktuar von Mercer Deutschland: „Rein praktisch ist das unmöglich. In die versicherungsmathematische Bewertung fließen sämtliche überhaupt mögliche Zahlungen aus der Versorgungszusage bzw. der Rückdeckungsversicherung ein. Es gibt nicht nur einen Zahlungsstrom aus der Zusage, sondern eine Vielzahl möglicher Zahlungsströme je nachdem, ob und wann ein oder mehrere Versorgungsfälle eintreten oder Zahlungen wegen Todes enden. Ein Vergleich all dieser Zahlungsströme scheitert schon an den fehlenden Daten und den nicht darauf ausgerichteten Bewertungssystemen.“ (DB 23, 145, 146).

Gleichwohl begrüßt die überwiegende Meinung den Rechnungslegungshinweis, denn was vom IDW kommt, ist allzu oft gern gesehen. Oder man hat am Hinweis mitgewirkt und schreibt nun einen sich selbst zustimmenden Aufsatz.

IDW RH FAB 1.021 nennt keinen Erstanwendungszeitpunkt. Dazu Henckel, Mitglied der IDW-Arbeitsgruppe „Altersversorgungsverpflichtungen im HGB-Abschluss“ lapidar: „Hintergrund ist, dass die kongruente Bewertung sich nicht direkt aus dem Gesetzestext ergibt, sondern aus den GoB. Schon bisher war es sachgerecht, kongruent zu bewerten“ (StuB 23, 93, 93). Mit Verweis auf nicht-kodifizierte GoB und wirtschaftliche Betrachtungsweise ist alles begründbar.

Erhellendes findet sich schließlich in der IDW-Begleitmitteilung: Demnach ist Erstanwendungszeitpunkt der Abschluss zum 31.12.22.

Zu zahlreichen weiteren Praxisfragen schweigt der Hinweis – auch das ist Ausdruck miserabler Facharbeit des IDW.

Rechnungslegungshinweise sind auch für IDW-Mitglieder nicht bindend. Ihre Anwendung wird nur empfohlen.

Die Erstanwendung des Hinweises ist als Abweichung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anhang anzugeben. Und bei Nichtanwendung? Dann bleibt alles, wie es war. Auch muss der Prüfer weder im Prüfungsbericht noch im Bestätigungsvermerk darüber berichten.

   
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3.

Neulich auf einer Abschlußprüfung …

 

Die Zeit der pandemiebedingten Fernprüfungen ist vorbei, sollte man meinen. Doch manches Unternehmen scheint Gefallen daran gefunden zu haben. So sagte eine Leiterin Rechnungswesen kürzlich: Das spare schließlich Hotel und Verpflegungsmehraufwendungen! Sicher, bei einem Verlust von bald Mio. EUR 2 muss man sparen, aber ob das reicht? Schließlich einigte man sich auf einen Kompromiss: 2 Tage vor Ort und 2 Tage im Büro.

Die Prüfung vor Ort erzwingen kann der Prüfer übrigens nicht. Aber die hinreichende Prüfungssicherheit muss auch aus der Ferne gewährleistet sein. Die Inaugenscheinnahme z.B. ist gar nicht mehr möglich. Gibt es hierzu keine alternativen Prüfungshandlungshandlungen, liegt ein Prüfungshemmnis vor, das zur Einschränkung oder Versagung führen kann.

   
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4.

Aktuelles Prüfungswesen II – 23

 

Hier unsere Tagesordnung

   
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5.

Ihnen eine gute Zeit

 

Das war es für heute. Machen Sie es gut.

   
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6.

Herausgeber

 

WP StB Mark Schüttler – Memeler Weg 44 – 58511 Lüdenscheid
info@primus-seminare.de

 
   
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